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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015
55 S 206/14 WEG -

Abberufung eines WEG-Verwalters aufgrund nicht ordnungsgemäßer Führung von Beschlusssammlungen sowie unberechtigter Entnahme von Vorschusszahlungen aus Gemeinschaftskasse

Wichtiger Grund zur fristlosen Abberufung ohne vorherige Abmahnung

Ein WEG-Verwalter kann aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung fristlos abberufen werden, wenn er nicht ordnungsgemäß Beschlusssammlungen führt und unberechtigt Vorschusszahlungen aus der Gemeinschaftskasse entnimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging eine WEG-Verwalterin gegen den Wohnungseigentümerbeschluss über ihre Abberufung vor. Der Verwalterin wurde zum einen vorgeworfen, nicht ordnungsgemäß Beschlusssammlungen geführt zu haben. So hatte sie in zwei Sammlungen nicht den Versammlungsort angegeben. Zudem hatte sie vorsätzlich den Inhalt eines Beschlusses nur auszugsweise in der Beschlusssammlung wiedergegeben. Zum anderen wurde ihr vorgeworfen, dass sie unberechtigt Vorschusszahlungen aus der Gemeinschaftskasse entnommen hatte.

Recht zur fristlosen Abberufung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die WEG-Verwalterin. Es haben zwei wichtige Gründe zur fristlosen Abberufung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG vorgelegen. So habe sie bei der Führung der Beschlusssammlungen Fehler gemacht, die nicht mehr als Bagatellen anzusehen gewesen seien. Als besonders schwerwiegend sei das vorsätzliche Weglassen von Beschlussinhalten in einer Beschlusssammlung zu werten gewesen. Denn der Beschluss habe einen für jeden Wohnungseigentümer elementaren Aspekt betroffen. Auch die unberechtigte Entnahme der Vorschusszahlungen habe die fristlose Abberufung gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 206/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 206Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 206

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