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Das Landgericht Berlin hat der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse Standesamt24.de für ihr kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden. Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie „Standesamt Online“ den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in wesentlichen Punkten statt.
Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten bei den Standesämtern angeboten. Dazu mussten die Kunden ein Online-Formular ausfüllen, mit dem das Unternehmen die gewünschten Unterlagen gegen eine Gebühr von 7 Euro pro Dokument beim
Der vzbv rügte den Internetauftritt als irreführend. Der Anbieter erweckte den falschen Eindruck, seine kostenpflichtige Dokumentenbeschaffung sei offizieller Service der Standesämter. Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Internetauftritt des Unternehmens irreführend ist. Sowohl die Webadresse Standesamt24.de als auch die auf der Webseite verwendeten Schlagworte wie „Standesamt Online“ und „Standesamt24“ suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Der offizielle Anstrich werde zudem durch die Verwendung der Bundesfarben und die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl unterstützt. Der einmal entstandene Eindruck, es handle sich um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter, werde nicht in ausreichender Form durch spätere Informationen korrigiert.
Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Unternehmen zwei Werbeaussagen zu verbieten, mit denen es die vermeintlichen Vorteile seines Angebotes nach Auffassung der Verbraucherschützer falsch darstellte. So wurde der eigene Service als „schnell und unkompliziert“ gelobt, die Online-Formulare der einzelnen Standesämter dagegen als „oftmals sehr kompliziert“ kritisiert. Das sei eine wertende Äußerung ohne nachprüfbaren Inhalt, entschied das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)
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Dokument-Nr. 29989
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