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Ist ein Gewerbe während der Corona-Pandemie nicht von einer behördlichen Schließungsanordnung betroffen, besteht kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zudem steht dem Vermieter ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, wenn der Gewerbemieter seinen Betrieb schließt und damit gegen die vertragliche Betriebspflicht verstößt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 stellte die Betreiberin mehrere Sanitätshäuser in Berlin den Betrieb in einer Filiale ein. Sie begründete dies mit einem Umsatzrückgang infolge der
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe zunächst ein Anspruch auf Zahlung der Miete zu. Die Mieterin habe das Mietverhältnis nicht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB kündigen dürfen. Dies schon allein deshalb nicht, weil die behördliche Schließungsanordnung nicht auf Sanitätshäuser bezogen war. Vorrangig wäre ohnehin eine Vertragsanpassung, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden müsse. Die Weigerung an der Mitwirkung an einer Vertragsanpassung rechtfertige keine
Den Vermietern stehe zudem der Anspruch auf Zahlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31389
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