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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.05.2017
37 S 103/17 -

Bank darf Kontoverbindung bei Nutzung des Kontos für Spendeneingang rechts­extremistischer Unterstützer kündigen

Öffentlich-rechtliches Institut ist nicht zur Duldung einer Unterstützung der Strafvereitelung verpflichtet

Das Landgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Kündigung einer Kontoverbindung durch ein Kreditinstitut dann gerechtfertigt ist, wenn auf diesem Konto Spenden aus der rechts­extremistischen Szene eingehen und mit diesen Spenden der Ehemann der Kontoinhaberin - hier ein mehrfach u.a. wegen Volksverhetzung verurteilter ehemaliger Rechtsanwalt, der der Neo-Nazi-Szene zuzurechnen ist - unterstützt werden sollte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war seit 20 Jahren Kundin bei einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut und unterhielt eine Girokontoverbindung mit einem Dispositionskredit von knapp 10.000 Euro; ferner war ihr eine Kreditkarte ausgestellt worden, deren Umsätze von diesem Konto abgebucht wurden. Mit Schreiben vom 21. April 2017 kündigte ihr das später verklagte Kreditinstitut die Vertragsbeziehungen, ohne konkrete Gründe zu nennen. Aufgrund einer mündlichen Beschwerde der Klägerin ebenfalls vom 21. April 2017, dass ihr Verfügungen am Geldautomaten nicht mehr möglich seien, teilte ihr der Filialleiter der Beklagten mit, dass die Kündigung erfolgt sei, weil ihr Ehemann in einem auf YouTube weltweit abrufbaren Video am 19. April 2017 dazu aufgerufen habe, Spenden für seine Flucht und seinen Lebensunterhalt auf dieses Konto einzuzahlen.

LG verpflichtet Bank zunächst zur Fortführung des Girokontos auf Guthabenbasis

In einem Eilverfahren hatte die Klägerin die Fortführung von Kontoverbindung und Kreditkartenvertrag von der Beklagten begehrt und behauptet, sie benötige das Konto für ihre Lebensführung dringend und verfüge über keine andere Kontoverbindung. Das Landgericht Berlin hat zunächst durch Beschluss vom 27. April 2017 ohne vorherige Anhörung der Beklagten diese verpflichtet, das Girokonto auf Guthabenbasis fortzuführen.

Vertragsbeziehung für Bank nicht (mehr) zumutbar

Nachdem die Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt hat, hat das Landgericht nunmehr den Beschluss aufgehoben und zugunsten der Beklagten entschieden. Die fristlose Kündigung der Bankverbindung sei gerechtfertigt gewesen. Das Konto sei dazu genutzt worden, die Flucht des wegen Volksverhetzung und Judenhasses mehrfach rechtskräftig bestraften Ehemanns der Klägerin, der im April 2017 zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe aufgefordert worden war, zu finanzieren. Die Beklagte als öffentlich-rechtliches Institut müsse nicht dulden, eine Strafvereitelung zu unterstützen, indem sie das Konto, auf dem die Spenden eingehen, weiterhin zur Verfügung stelle. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin selbst gehandelt habe bzw. ein Verschulden an dieser Nutzung trage. Allein entscheidend sei, dass der Beklagten die Vertragsbeziehung nicht (mehr) zumutbar sei. Denn ihr drohe andernfalls ein erheblicher Verlust ihres Ansehens, da sie unstreitig bereits in den sozialen Netzwerken kritisiert worden sei.

Eilbedürfnis der Klägerin zwischenzeitlich entfallen

Zudem sei inzwischen das Eilbedürfnis der Klägerin für eine vorläufige Regelung entfallen. Denn sie habe zum einen aufgrund des Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen, nur über diese einzige Kontoverbindung zu verfügen. Zum anderen sei sie auf gerichtlichen Schutz nicht mehr angewiesen, nachdem ihr die Beklagte mehrfach vergeblich die Einrichtung eines Basiskontos angeboten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Kammergericht/ra-online

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