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Eine Bundespolizeibeamtin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro, nach dem sie im Rahmen einer Großübung des Bundespolizei im Bereich des Berliner Olympiastadions durch den Absturz eines Hubschraubers schwer verletzt worden war. Dies hat das Landgericht Berlin nunmehr bekanntgegeben.
Im hier vorliegenden Fall veranstaltete die
Aufgrund der Schneeverhältnisse wurden auf Wunsch eines der drei Piloten, einem Bundespolizeibeamten einer Fliegerstaffel und späteren Beklagten zu 2), zusätzlich Einweiser im Bereich des vorgesehenen Landeplatzes eingesetzt. Die Klägerin war im Bundespolizeipräsidium, Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, tätig und hatte an jenem Tag die Aufgabe, eine in einem der
Nachdem der erste
Nachfolgend wurde der Unfallhergang in mehreren Gutachten untersucht, und zwar durch die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) und zweifach durch einen weiteren Sachverständigen. Dieser war von der Staatsanwaltschaft Berlin beauftragt worden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten zu 2), das sie gegen ihn als Pilot des verunfallten Hubschraubers eingeleitet hatte.
Die Klägerin hat Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und den Beklagten zu 2) vor dem Landgericht Berlin erhoben und verlangt u.a., dass die Beklagten an sie 75.000,00 €
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte zu 2) hafte bereits deshalb nicht, weil er den
Aber auch die Bundesrepublik Deutschland sei nicht verpflichtet, ein
Der Beklagte zu 2) habe den
Zudem sei der Beklagte zu 2) ein in Landungen im verschneiten Gebirge erfahrener Pilot, der sich auch mit so genannten „White Outs“, dem völligen Verlust des Raumgefühls, auskenne. Daher handele es sich nicht bereits dadurch um eine vorsätzliche
Schließlich könne dem Beklagten zu 2) auch nicht vorgeworfen werden, den Landeplatz mit zu geringem Abstand zu den anderen Hubschraubern ausgewählt zu haben. Dies sei aus polizeitaktischen Gründen so festgelegt worden und der Beklagte zu 2) habe davon ausgehen dürfen, dass er im Rahmen der nicht offensichtlich fehlerhaften Vorgaben entsprechend handeln dürfe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 24639
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