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Der Betreiber einer Internetseite ist der Herr des Angebots auf dieser Seite. Als solcher ist er für die Inhalte der Seite verantwortlich und haftet als Störer. Er ist verpflichtet, fremde Beiträge vor der Freischaltung auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Wie einer Entscheidung des Landgerichts Berlin zu entnehmen ist, gilt dies einschränkungslos auch für fremde RSS-Feeds.
Das Landgericht Berlin hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Betreiber einer Internetseite zu entscheiden. In einem auf der Seite betriebenen sogenannten "Social-News-Dienst" fand sich im Februar 2010 eine in Kopie wiedergegebene Meldung, die sich in ehrverletzender Weise mit der Antragstellerin befasste. Diese sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt und ließ den Antragsgegner anwaltlich abmahnen. Der Antragsgegner entfernte zwar den Text von seiner Internetseite, gab jedoch nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das Landgericht bestätigte die daraufhin ergangene einstweilige Verfügung.
In dem Gerichtsverfahren verteidigte sich der Internetseiten-Betreiber mit dem Argument, dass er lediglich fremde Nachrichten verbreitet habe. Er habe lediglich als Client von RSS-Feeds fremde Zeitungsinhalte - noch dazu eindeutig mit Herkunftshinweis versehen - verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt. Die Form der Meldung sei von der Zeitung vorgegeben worden. Diese habe er sich nicht zu eigen gemacht.
Das Gericht bestätigte jedoch seine Passivlegitimation als
Der Antragsgegner habe den von der Zeitung vorgegebenen Teaser selbst auf der von ihm betriebenen Internetseite eingestellt. Anders als in einer Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts habe er nicht lediglich als Betreiber eines Diskussions-Forums als nur rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröffentlichung der fremden Pressemitteilung unterstützt, von der Einstellung des Beitrags nicht erst mit der
Vielmehr habe er als "Herr des Angebots" die RSS-Feeds eingestellt. Damit habe er sich die beanstandete Nachricht - auch wenn diese von einem fremden Presseorgan verfasst worden sei - zu eigen gemacht und seinem Angebot hinzugefügt. Auch wenn dem durchschnittlichen Nutzer die fremde Herkunft des Textes nicht verschlossen geblieben sein möge, so habe der Antragsgegner sie jedoch ohne jegliche Prüfung vor der Freischaltung veröffentlicht. Mit dem lapidaren Hinweis auf seinen Haftungsausschluss könne er sich von dem von ihm übernommenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/we)
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Dokument-Nr. 11480
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