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Ein Vermieter ist berechtigt, seine Erlaubnis zu einer Untermiete von einem Untermietzuschlag abhängig zu machen. Dieser Zuschlag beträgt in der Regel 20 % des Untermietzinses und kann auf bis zu 25 % erhöht werden, wenn selbst durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung begehrte von seinem Vermieter die Erlaubnis zu einer
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Da der Mieter eine echte
Nach Ansicht des Landgerichts bestimme sich die Höhe des Untermietzuschlags nicht nach der stärkeren Abnutzung bzw. an einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Partizipation des Vermieters am Untermietzins. Dafür sei in der Regel ein Betrag von etwa 20 % angemessen. In Fällen, in denen der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreiche und der Mieter deshalb durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1093/rb)
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Dokument-Nr. 23237
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