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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.05.2015
18 S 140/14 -

Kein Recht zur Mietminderung bei lediglich möglicher Gefahr durch asbesthaltige Bodenfliesen

Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen keinen Mietmangel dar

Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen für sich genommen keinen Mietmangel dar. Zwar ist es möglich, dass Asbest durch eine Beschädigung freigesetzt wird. Dies allein rechtfertigt jedoch keine Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Sie begründeten dies damit, dass aufgrund der Asbestbelastung der Bodenfliesen eine Gesundheitsgefahr bestanden habe. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Mögliche Gefahr durch Asbest rechtfertigt keine Mietminderung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB zugestanden. Zwar könne eine Wohnung bereits dann mangelbehaftet sein, wenn sie einer Gefahrenquelle ausgesetzt ist und nur in der Befürchtung einer Gefahrverwirklichung genutzt werden könne. Voraussetzung dafür sei aber, dass eine begründete Gefahrenbesorgnis bestehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen begründen keine Gesundheitsgefahr

Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung habe nach Ansicht des Landgerichts nicht vorgelegen. Denn zum einen habe nicht festgestanden, dass die Bodenfliesen überhaupt asbesthaltig waren. Zum anderen könne Asbest nur bei einer Beschädigung der Bodenfliesen freiwerden. Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen für sich genommen aber keine Gesundheitsgefahr und damit keinen Mietmangel dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1166/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1166Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1166

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