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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2010
16 O 3/10 -

Landgericht Berlin: Fremde Schornsteinfeger erlaubt

Kein Schutz von Bezirksschornsteinfegermeistern durch Verbot der Vermittlung "freier" Schornsteinfeger in Deutschland

In Berlin dürfen auch Schornsteinfeger von außerhalb ihre Leistungen anbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Ein Berliner Bezirksschornsteinfegermeister ist vor dem Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, in einem Eilverfahren gegen die Tätigkeit sogenannter freier Schornsteinfeger in seinem Kehrbezirk vorzugehen. Das Landgericht hat seine Anträge zurückgewiesen, mit denen er die regelmäßige Vermittlung von Schornsteinfegerleistungen an andere deutsche oder ausländische Schornsteinfeger und die logistische Abwicklung solcher Verträge durch die Antragsgegner unterbinden wollte. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um ein auf Schornsteinfegerleistungen spezialisiertes Unternehmen und seinen Geschäftsführer.

Regelungen im Schornsteinfegergesetz

Der Antragsteller sah in der Tätigkeit der Antragsgegner einen Verstoß gegen eine Regelung des Schornsteinfegergesetzes, nach der solche Aufgaben u.a. von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ohne gewerbliche Niederlassung im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt werden dürfen.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, weil einige der angegriffenen Handlungen nicht den Kehrbezirk des Antragstellers betreffen. Darüberhinaus kann nach Auffassung der Kammer wegen der gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung deutscher Rechtsnormen die Tätigkeit der Antragsgegner nicht mit einer Niederlassung der ausländischen Schornsteinfeger gleichgestellt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin

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