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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.08.2011
16 O 168/10 -

LG Berlin: Bezeichnung eines Medienpreises als „OSGAR“ unzulässig

Klage der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences wegen Verletzung der Markenrechte erfolgreich

Die Axel-Springer-AG darf unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ nicht mehr Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder verleihen. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte die Academy of Motion Pictures Arts and Sciences mit Sitz in Beverly Hills. Das Unternehmen vergibt seit 1929 für herausragende Leistungen im Filmbereich die Trophäe „Oscar“ und sah sich durch die jährliche Verleihung eines Preises unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die Axel-Springer-AG in ihren Markenrechten verletzt.

Landgericht Berlin bejaht Verwechslungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit zur Bezeichnung "Oscar"

Das Landgericht Berlin folgte dieser Auffassung. Wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr. Die Axel-Springer-AG hatte sich unter anderem erfolglos darauf berufen, ihr Preis sei nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert (1861 – 1932) benannt, von dem sich auch die bekannte Redewendung „frech wie Oskar“ ableite.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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