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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.02.2017
16 O 11/16 -

Preis­anpassungs­klausel von Air Berlin unzulässig

Klausel zu unübersichtlich, missverständlich und intransparent

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Fluggesellschaft Air Berlin einen Flugpreis nach der Buchung nicht einfach mithilfe der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) erhöhen darf.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Air Berlin. Ganze 272 Wörter oder 2.100 Zeichen enthielt die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Air Berlin – ohne Absätze, Aufzählungs- oder Gliederungspunkte. In kompliziertem Juristendeutsch verwies das Unternehmen auf Risiken höherer Treibstoffkosten, Veränderungen bei Steuern und Gebühren, Emissionszertifikationskosten und Wechselkursänderungen. In Fällen, bei denen diese Kosten um mehr als zehn Prozent stiegen, hatte Air Berlin den gebuchten Flugpreis nachträglich erhöhen können.

LG rügt Verstoß gegen das Transparenzgebot

Das Landgericht Berlin erklärte die Klausel für unwirksam. Die Richter sahen in der Klausel einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Danach müssen Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Dem werde die Klausel aufgrund ihrer unübersichtlichen Struktur und den sehr komplizierten Formulierungen nicht gerecht.

Klausel ermöglicht unzulässige einseitige Verlagerung von Marktrisiken

Außerdem ermögliche die Preisanpassungsklausel nach Auffassung des Gerichts zum großen Teil eine unzulässige einseitige Verlagerung von Marktrisiken. Das betreffe insbesondere zusätzliche Kosten aufgrund von Wechselkursänderungen. Auch ein vorgesehenes Rücktrittsrecht bei Preiserhöhungen von mehr als fünf Prozent gleiche Nachteile für Verbraucher nicht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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