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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.03.2018
16 O 104/17 -

Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf Verpackungen überdecken

Vorschriften beziehen sich allein auf Warnhinweise auf Zigaretten­verpackungen selbst

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Steckkarten in Zigarettenregalen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken dürften. Eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucher­zentralen und Verbraucherverbände wies das Gericht damit ab.

Im zugrunde liegenden Fall richtete sich die Klage gegen ein Unternehmen, das u.a. Tabakerzeugnisse verkauft. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen war der Auffassung, dass die Steckkarten in den Zigarettenregalen so angebracht werden müssten, dass die Warnhinweise schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln erkennbar seien.

Verkaufsmodalitäten in Tabakerzeugnis-Verordnung nicht eindeutig geregelt

Das Landgericht Berlin folgte dieser Auffassung nicht. Das Gericht erläuterte, dass sich aus der maßgeblichen Tabakerzeugnis-Verordnung nicht klar ergebe, ob sie auch für sogenannte Verkaufsmodalitäten gelte. Nach dem Wortlaut der Verordnung sei geregelt, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt, in dem die Zigarettenpackungen zum Verkauf angeboten würden, nicht verdeckt sein dürften. Bei den Steckkarten selbst handele es sich allerdings lediglich um ein Zubehör, um den Verkauf zu gestalten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verordnung entsprechend der Auffassung des Bundesverbandes auch regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssten, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verordnung dürfe solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen. Bei der Tabakerzeugnis-Verordnung handele es sich um eine Regelung, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden sei. Wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz, nämlich die sogenannte Ermächtigungsgrundlage, erforderlich. Die maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten jedoch nicht die Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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