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Gibt ein Unternehmen Gutscheine an dritte Unternehmen heraus und werden diese Gutscheine im Rahmen von unerwünschter Telefonwerbung weiter verteilt, so kann eine unerwünscht durch Telefonwerbung kontaktierte Privatperson den Herausgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Kontrolle, in welcher Weise die Gutscheine weiter verwendet werden, liegt demnach im Verantwortungsbereich des Herausgebers. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen
Der Herausgeber der Tankgutscheine gab an, er würde über keinen aktiven Vertrieb verfügen und er führe keinerlei aktive
Das Landgericht Berlin urteilte, dem Kläger stehe ein Anspruch auf
Das Unternehmen hafte nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verkehrspflichtverletzung. Wer im geschäftlichen Verkehr eine Gefahr für die durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer schaffe - in diesem Fall unerwünschte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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Dokument-Nr. 11371
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