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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.03.2011
15 S 23/10 -

Tankgutschein-Ärger: Herausgeber von Gutscheinen haftet für unzulässige Telefonwerbung

Herausgeber muss kontrollieren, an welche Unternehmen es Gutscheine vergibt und auf Welche Weise dieses Unternehmen die Gutscheine weiter vertreibt

Gibt ein Unternehmen Gutscheine an dritte Unternehmen heraus und werden diese Gutscheine im Rahmen von unerwünschter Telefonwerbung weiter verteilt, so kann eine unerwünscht durch Telefonwerbung kontaktierte Privatperson den Herausgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Kontrolle, in welcher Weise die Gutscheine weiter verwendet werden, liegt demnach im Verantwortungsbereich des Herausgebers. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen Unterlassungsanspruch wegen unerbetener Telefonwerbung durchsetzen, nachdem er telefonisch Werbung für Gewinnspiele unter Zusicherung eines Tankgutscheins erhielt und anschließend diesbezüglich auch schriftlich kontaktiert wurde. In dem Schreiben hieß es, der Tankgutschein im Wert von 20 Euro sei ein Begrüßungsgeschenk von Deutschlands größtem Sparclub und der Angeschriebene müsse für weitere Informationen die Internetseite des Unternehmens besuchen, das den Gutschein herausgibt. Die eingereichte Klage des Mannes richtete sich sowohl gegen das Unternehmen, das die Gewinnspiele initiierte und die Anrufe tätigte als auch gegen den Herausgeber des Tankgutscheins.

Herausgeber: Verschiedene Unternehmen bestellen Gutscheine und verteilen sie auf ihre eigene Art und Weise

Der Herausgeber der Tankgutscheine gab an, er würde über keinen aktiven Vertrieb verfügen und er führe keinerlei aktive Werbung durch. Vielmehr generiere das Unternehmen seine Kunden ausschließlich über die eigene Internetseite. Verschiedene dritte Unternehmen würden die Gutscheine erwerben und auf ihre eigene Art und Weise verteilen, über die man jedoch nicht informiert sei und auch nicht prüfen könne, ob die Bewerbung der Gutscheine rechtmäßig erfolge.

Telefonanrufe zu Werbezwecken werden dem beworbenen Unternehmen zugeschrieben

Das Landgericht Berlin urteilte, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Telefonwerbung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu. Als Täter gelte der Herausgeber der Gutscheine. Die Werbeanrufe stellten Werbung für das beklagte Unternehmen dar, da sie durch die Erwähnung des Tankgutscheins der Absatzförderung der Produkte und Dienstleistungen dienten, indem Kunden über die entsprechend eingerichtete Internetseite generiert würden. Ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse dieses Unternehmens durchgeführt werde, lege demnach die Vermutung nahe, dass der Anruf auch von diesem Unternehmen veranlasst sei.

Unkontrollierte Herausgabe der Gutscheine verletzt wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht

Das Unternehmen hafte nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verkehrspflichtverletzung. Wer im geschäftlichen Verkehr eine Gefahr für die durch das Wettbewerbsrecht geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer schaffe - in diesem Fall unerwünschte Werbung - sei dazu verpflichtet, diese Gefahr zu begrenzen. Werde dies nicht getan, so verstoße der Handelnde gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht. Der Einsatz von Gutscheinen sei eine typische Verkaufsförderungsmaßnahme und diene in der Regel dem Anlocken von Kunden. Durch die Herausgabe der Gutscheine an beliebige Dritte werde die Gefahr begründet, dass diese Unternehmen bei der Ausgabe der Gutscheine die Interessen von Marktteilnehmern verletzten. Deshalb müsse geprüft werden, ob die Werbemaßnahmen nicht unter Einsatz von Rechtsverletzungen erfolgen würden. Das im vorliegenden Fall beklagte Unternehmen habe jedoch keine Maßnahmen ergriffen, diese Prüfung vorzunehmen und seine Verantwortung diesbezüglich sogar bestritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 02.09.2010
    [Aktenzeichen: 14 C 1005/10]
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