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Das Landgericht Berlin hatte über die wettbewerbsrechtlichen Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens zu entscheiden, das Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen erbringt.
Die Klägerin im zugrunde liegenden Verfahren ist die Rechtsanwaltskammer Berlin. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren. Die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556 d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Die Rechtsanwaltskammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, das beklagte Unternehmen erbringe von der
Die Klage hatte keinen Erfolg soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten des beklagten Unternehmens, insbesondere im Bereich der sogenannten Mietpreisbremse, (noch) von der
Nach der Entscheidung des Landgerichts steht der Klägerin gegen das beklagte Unternehmen aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung des beklagten Unternehmens als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass das beklagte Unternehmen eine
Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von dem beklagten Unternehmen benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2019
Quelle: Kammergericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26929
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