wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.08.2016
15 O 54/16 -

Kaffee­fahrt­veranstalter darf Widerrufsrecht bei Matratzenverkäufen nicht aushebeln

Einschränkungen des Widerrufsrechts gesetzlich derart nicht vorgesehen

Das Landgericht Berlin hat die Verkaufspraxis eines Kaffee­fahrt­veranstalters untersagt, bei der gekaufte Matratzen bei der Lieferung direkt ausgepackt und auf das entsprechende Bett gelegt wurden. Ein Umtausch der Ware war laut Widerrufs­belehrungen des Veranstalters jedoch bei bereits ausgepackten Artikeln nicht mehr möglich.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Finsterwalde hatte sich auf seine Busreise nach Berlin mit Frühstück, Mittagessen und Stadtrundfahrt gefreut. Zunächst aber wurden den Teilnehmern auf einer Verkaufsveranstaltung Matratzen zum Kauf angeboten. Der Kläger kaufte zwei Matratzen für fast 2.600 Euro, die noch am gleichen Abend von dem Unternehmen bei ihm zu Hause angeliefert wurden. Direkt an der Haustür unterschrieb er, dass er mit dem Auspacken der Matratzen und Platzierung auf seine Betten einverstanden sei.

Kaffeefahrtveranstalterin verweigert Rücknahme der Matratze mit Verweis auf Widerrufsbelehrungen

Da der Kläger mit seinem Kauf nicht zufrieden war, wollte er die Matratzen kurz danach wieder zurückgeben. Damit war er eigentlich im Recht, denn bei auf Kaffeefahrten gekauften Waren steht dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Übergabe der Ware zu, wenn er ordnungsgemäß darüber informiert wurden. Ansonsten bleibt sogar noch länger Zeit für einen Widerruf. Trotzdem wollte die Kaffeefahrtveranstalterin die Matratzen nicht mehr zurücknehmen. Denn die RSC Aktiv & Vital GmbH schloss in ihrer auf dem Kaufvertrag abgedruckten Widerrufsbelehrung die Rückgabe von reduzierten, geöffneten oder benutzten Waren ausdrücklich aus.

Kunde dürfen Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft auch testen

Die Verbraucherzentrale Brandenburg hielt diese Vorgehensweise für unzulässig, weswegen die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Berlin geklagt hatten. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht und urteilten, dass das Gesetz solche Einschränkungen des Widerrufsrechts nicht vorsehe. So dürfe der Kunde die Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft sogar testen. Voraussetzung sei, dass er dabei sorgsam vorgehe und die Ware nicht beschädige oder verschmutze. Habe der Kunde, wie auf einer Kaffeefahrt, gar keine Möglichkeit, verschiedene Angebote zu prüfen und miteinander zu vergleichen, sei auch eine längere Testphase durchaus zulässig.

Bloße Verpackung stellt noch keine Versiegelung dar

Zudem stellten die Richter klar, dass es zwar Verträge über Waren gebe, die laut Gesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden können. Dazu können Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte gehören. Der Kaffeefahrtveranstalter hatte vor Gericht unter anderem argumentiert, dass Matratzen zu diesen Artikeln gehören würden und dass sein Vorgehen daher zulässig sei. Doch nach Ansicht der Richter zählten Matratzen eher nicht zu dieser Warengruppe. Außerdem hätte keine Versiegelung in Sinne des Gesetzes vorgelegen, weil eine bloße Verpackung keine Versiegelung darstelle. Denn eine solche müsse eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Zudem erläutrere die Verbraucherzentrale, dass der Händler deutlich darüber informieren müsse, wenn ein Kunde bei bestimmten Produkten nach Siegelbruch sein Widerrufsrecht verliert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_15-O-5416_Kaffeefahrtveranstalter-darf-Widerrufsrecht-bei-Matratzenverkaeufen-nicht-aushebeln.news23337.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23337 Dokument-Nr. 23337

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.