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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.11.2013
15 O 402/12 -

LG Berlin erklärt 25 Klauseln der Daten­schutz­erklärung und Nutzungsbedingungen von Google für rechtswidrig

Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und schränken Rechte der Verbraucher unzulässig ein

Das Landgericht Berlin hat zahlreiche Vertragsklauseln des Internetkonzerns Google für rechtswidrig erklärt. Betroffen sind insgesamt 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Daten­schutz­bestimmungen, die zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen von Google. Google hatte sich in der Datenschutzerklärung unter anderem das Recht vorbehalten, "möglicherweise" gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.

Nutzung personenbezogener Daten durch Ankreuzen einer vorformulierten Standardzustimmung nicht ausreichend

Aus Sicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen ist eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht möglich, indem Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung ankreuzen: "Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen."

Google behält sich das Recht vor, Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern

Weiterhin beanstandete der Bundesverband zwölf Nutzungsbedingungen, die Formulierungen enthielten, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Der Konzern behielt sich auch vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte. Zudem nahm sich Google das Recht, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern.

Verbraucher werden durch Nutzungsbestimmungen unangemessen benachteiligt

Das Landgericht Berlin sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, erklärte die Bedingungen für rechtswidrig und schloss sich damit im Ergebnis seiner Entscheidung den Ausführungen des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 404Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 404
  • ITRB 2014, 79Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 79
  • K&R 2014, 56Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 56
  • MMR 2014, 563Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 563

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