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Beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten, wie etwa einer Stereoanlage oder einem Fernseher, muss auch außerhalb der Ruhezeiten die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Die Zimmerlautstärke ist dann eingehalten, wenn das Geräusch außerhalb der Wohnung nicht bzw. kaum wahrnehmbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung gegen die über ihr wohnenden Wohnungsmieter auf
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Einhaltung der
Durch die Pflicht zur Einhaltung der
Der Begriff der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 909/rb)
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