wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 19.10.1987
13 O 2/87 -

Beim Betrieb einer Stereoanlage oder eines Fernsehers in einer Mietwohnung muss auch außerhalb der Ruhezeiten Zimmerlautstärke eingehalten werden

Für Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein

Beim Betrieb von Ton­wieder­gabe­geräten, wie etwa einer Stereoanlage oder einem Fernseher, muss auch außerhalb der Ruhezeiten die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Die Zimmerlautstärke ist dann eingehalten, wenn das Geräusch außerhalb der Wohnung nicht bzw. kaum wahrnehmbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung gegen die über ihr wohnenden Wohnungsmieter auf Unterlassung von ruhestörendem Lärm durch das Abspielen von Tonwiedergabegeräten.

Anspruch auf Einhaltung der Zimmerlautstärke bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Einhaltung der Zimmerlautstärke beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten zugestanden. Zwar müsse nicht stets die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Dies gelte insbesondere für Lärmbelästigungen, die nach der Natur der Sache unvermeidbar sind (Bsp.: Kindergeschrei, Hundegebell), nicht zu regulieren sind (Bsp.: Klavierspiel, Staubsauger) oder die als sozialüblich hinzunehmen sind (Bsp.: gelegentliche Tanzparties). Im Rahmen von Tonwiedergabegeräten sei aber zu beachten, dass die Einhaltung der Zimmerlautstärke durch den Laustärkeregler einfach zu erreichen ist.

Keine unzumutbare Beeinträchtigung des Mieters

Durch die Pflicht zur Einhaltung der Zimmerlautstärke werde der Mieter nach Auffassung des Landgerichts auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn er habe die Möglichkeit, durch die Verwendung von Kopfhörern den vollen Klang seiner Stereoanlage auszuschöpfen oder durch schalldämpfende Maßnahmen die Einhaltung der Zimmerlautstärke einzuhalten.

Für Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein

Der Begriff der Zimmerlautstärke sei nicht dahingehend zu verstehen, so das Landgericht weiter, dass das Geräusch nur innerhalb des Zimmers wahrnehmbar sein darf. Vielmehr sei ausreichend, dass das Geräusch außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung, in den Wohnungen unterhalb und oberhalb der Geräuschquelle, nicht mehr oder zumindest kaum wahrnehmbar ist (LG Berlin, WuM 1963, 153; LG Frankfurt WuM 1960, 118).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 909/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1988, 83Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1988, Seite: 83
  • MM 1988, 23Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1988, Seite: 23
  • NJW-RR 1988, 909Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 909

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_13-O-287_Beim-Betrieb-einer-Stereoanlage-oder-eines-Fernsehers-in-einer-Mietwohnung-muss-auch-ausserhalb-der-Ruhezeiten-Zimmerlautstaerke-eingehalten-werden~N20972

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20972 Dokument-Nr. 20972

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.