wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2011
103 O 41/10 -

LG Berlin: Ghostwriter dürfen nicht mit Aussagen "Marktführer" oder "einer der leistungsfähigsten Anbieter ..." werben

Werbeaussagen streitender Ghostwriter im Wesentlichen unzulässig

Das Landgericht Berlin hat Werbeaussagen zweier konkurrierender Ghostwriter jeweils für unzulässig erklärt und antragsgemäß deren künftige Verwendung untersagt.

Die mit Klage und Widerklage über ihre Werbeaussagen streitenden Ghostwriter des zugrunde liegenden Falls haben beide vor dem Landgericht Berlin im Wesentlichen einen Sieg davongetragen.

Jeweilige Werbeaussagen der Konkurrenten unzulässig

Das Landgericht befand in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen der Konkurrenten für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung. Damit darf sich die Beklagtenseite nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Dem Kläger ist verboten worden, sich zu Wettbewerbszwecken als „einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ darzustellen.

Vielzahl anderer Werbeaussagen ebenfalls untersagt

Darüber hinaus untersagte das Landgericht beiden Prozessparteien die Verwendung einer Vielzahl anderer Werbeaussagen. Der Kläger scheiterte allerdings mit dem Verlangen, der in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) die Werbeformel „international tätig“ untersagen zu lassen.

Entscheidung über Zulässigkeit der Werbung mit Mitarbeiterzahl von über 250 noch nicht gefallen

Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit einer Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_103-O-4110_LG-Berlin-Ghostwriter-duerfen-nicht-mit-Aussagen-Marktfuehrer-oder-einer-der-leistungsfaehigsten-Anbieter-werben.news11594.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11594 Dokument-Nr. 11594

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.