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Immissionen durch elektromagnetische Felder eines Mobilfunkmastes sind von Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu dulden, wenn die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bautzen hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von der Beklagten wegen des Betriebes einer
Die Beklagte meint, dass die elektromagnetischen Felder als unwesentlich anzusehen seien, da sie die entsprechenden Grenzwerte bei weitem unterschreiten würden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden müsse.
Immissionen durch
Dass die von der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte inzwischen als überholt angesehen werden müssten, habe die Klägerin nicht dartun können. Die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme spricht lediglich von einer gesteigerten Elektrosensibilität der Klägerin.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Landgericht Bautzen/ra-online
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Dokument-Nr. 13801
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