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Weil sie sich in erster Instanz vor dem Amtsgericht nicht verständigen konnten, standen sich zwei Nachbarn aus Eichelberg bei Ebern im eigenen Garten vor den Richtern der Berufungskammer des Landgerichts Bamberg gegenüber. Eine Einigung konnte jedoch auch dort nicht erzielt werden.
Der Streit hatte folgenden Hintergrund: Der Kläger hatte seinen Nachbarn auf Unterlas-sung in Anspruch genommen, weil dieser einen früher unbefestigten Trampelpfad entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflastert hatte. Angeblich habe er dadurch bewirkt, dass vermehrt Niederschlagswasser auf das tiefergelegene Grundstück des Klägers gelange.
Vor dem Amtsgericht hatte der Kläger damit jedoch keinen Erfolg. Gegen Natureinwirkungen gebe es keinen Abwehranspruch und am natürlichen Geländeverlauf habe der Nachbar nichts Wesentliches verändert, befand die Amtsrichterin. Da beide Grundstücke abschüssig und das klägerische Grundstück das tiefer gelegene sei, müsse er den Regenwasserzufluss hinnehmen. Damit jedoch wollte der Kläger sich nicht zufrieden geben, weshalb er in die Berufung ging.
In zweiter Instanz wurde die Sache nun an Ort und Stelle verhandelt. Die Berufungskammer des Landgerichts wollte sich selbst ein Bild von der konkreten Grundstückssituation machen. Dabei wurde allerdings schnell deutlich, dass die Ursache der Auseinandersetzung bis in die 60er Jahren zurückreicht.
Seinerzeit hatte der Kläger entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Stützmauer für einen Gartenzaun errichtet und damit bewirkt, dass Regenwasser nicht mehr ungehindert abfließen konnte. Seit der Nachbar nun den Weg neben der Mauer befestigt hatte, konnte Niederschlagswasser wieder dem natürlichen Geländeverlauf folgend auf das Grundstück des Klägers gelan-gen.
Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer, Landgerichts-Präsident Heinz-Georg Menger, wies darauf hin, dass bei dieser Sachlage an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils kein Zweifel bestehen könne. Schließlich habe der Kläger mit dem Bau der Mauer als erster den natürlichen Geländeverlauf künstlich verändert und damit erreicht, dass Regenwasser vom Grundstück des Klägers nicht mehr ungehindert ablaufen konnte. Wenn der Nachbar nun seinerseits durch das Pflastern lediglich den ursprünglichen Verlauf wiederherstelle, sei dies nicht zu beanstanden.
Das Bayerische Wassergesetze verbiete lediglich Eingriffe in das natürliche Gefälle, wenn dadurch belästigende Nachteile für tiefer gelegene Grundstücke entstehen. Gleichwohl versuchte Menger, dem es in der Vergangenheit im Landgerichtsbezirk schon häufig gelungen ist, den Frieden zwischen zerstrittenen Nachbarn im Rahmen eines Augenscheins vor Ort wiederherzustellen, zu vermitteln. Um die Parteien doch noch zu einen, schlug er vor, dass der Nachbar auf seinem Grundstück den Einbau einer Drainage durch den Kläger – selbstverständlich auf dessen eigene Kosten – duldet. Damit allerdings war der Kläger nicht einverstanden, weshalb seine Berufung schließlich zurück gewiesen werden musste.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Bamberg vom 01.04.2003
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Dokument-Nr. 1716
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