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Nährwertangaben auf der Packung von Lebensmitteln müssen klar und verständlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein Proteinwert mit einem Sternchen versehen ist, das auf der Verpackung nicht erklärt wird. Das hat das Landgericht Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Lidl Vertriebs-GmbH & Co.KG entschieden.
Anlass des Rechtsstreits war die Verpackung eines „High Protein“-Quarkriegels in einem Lidl-Supermarkt. Auf der Schauseite stand in großer Schrift: [Protein 8,8 g*]. Was das Sternchen bedeutet, war aber weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite der Verpackung erklärt.
Der vzbv hatte die Nährwertangabe als mehrdeutig und irreführend kritisiert. Es sei unklar, auf was sich die Angabe bezieht. Außerdem hätte der Eiweißgehalt nur in der Nährwerttabelle auf der Verpackung stehen dürfen. Eine Wiederholung auf der Vorderseite sei nach der Lebensmittelinformationsverordnung nicht erlaubt.
Die Richter gaben der Unterlassungsklage des vzbv statt und bejahten eine Irreführung. Ein Sternchen-Hinweis müsse klar und unmissverständlich, gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Er müsse außerdem der klarzustellenden Aussage räumlich zugeordnet sein. Auf der strittigen Verpackung sei aber nirgends aufgelöst, was das Sternchen zu bedeuten habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, ob sich die Proteinangabe auf eine bestimmte Portion oder auf einen bestimmten Referenzwert bezieht. Die Unterlassungsklage des vzbv sei schon aus diesem Grund begründet. Auf die Rechtsfrage, ob eine Wiederholung der Proteinangabe außerhalb der Nährwerttabelle zulässig ist, komme es nicht mehr an.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)
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Dokument-Nr. 30543
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