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Ein Fußballspieler haftet auch bei schweren Verletzungen eines gegnerischen Spielers nur, wenn er einen groben Regelverstoß begangen hat. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bamberg die Klage eines Mannes abgewiesen, der als Torwart bei einem Bezirksligaspiel im Strafraum von einem Stürmer der gegnerischen Mannschaft durch einen Fußtritt gegen den Kopf schwer verletzt wurde.
Folgendes hatte sich zugetragen: Der Kläger hatte sich im Strafraum etwa vierzehn Meter vom Tor entfernt auf den Ball geworfen, um diesen am Boden liegend festzuhalten. Nur Bruchteile von Sekunden später traf ihn der Beklagte beim Versuch, den Ball zu spielen mit der Fußspitze mit voller Wucht im Gesicht. Der Kläger erlitt massive Verletzungen, unter anderem einen Schädelriss, Jochbeinbruch und schwere knöcherne Verletzungen im Bereich des linken Auges, an deren Folgen er noch heute leidet.
Mit seiner Klage auf Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld konnte er vor dem Landgericht Bamberg gleichwohl nicht durchdringen. Zwar habe der Beklagte objektiv sowohl nach den Regeln des DFB, als auch nach den Regeln des bayerischen Fußballverbandes einen Regelverstoß begangen, weil er den gegnerischen Torwart getreten und seinen Angriff als Stürmer weitergeführt habe, obwohl der dieser den Ball bereits in den Händen hatte. Dieser Regelverstoß sei jedoch weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig erfolgt. Nach der Aussage des als Zeugen vernommenen Unparteiischen seien beide Spieler nahezu gleichzeitig am Ball gewesen, der Torwart lediglich „einen Tick“ früher. Beide seien „auf den Ball gegangen“, der Beklagte habe aber weder seinen Lauf bremsen, noch über den Torwart springen können. Das unglückliche Zusammentreffen werde auch nicht dadurch zum groben Regelverstoß, dass der Schiedsrichter dem Stürmer sofort die gelbe Karte gezeigt habe, zumal er -als Zeuge vernommen- bekundete, dies sei vor allem aus taktischen Gründen im Hinblick auf die heftigen Reaktionen der Zuschauer und des Trainers geschehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2005
Quelle: ra-online, LG Bamberg
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Dokument-Nr. 1711
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