wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Augsburg, Urteil vom 06.07.2007
8 O 1758/06 -

Meteorit - irdisches Recht ist nicht anwendbar

Wem gehört ein Meteorit?

Wer auf einem fremden Grundstück einen Meteoriten findet, darf ihn behalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Augsburg hervor. Das Urteil zeigt auch, dass in Hinblick auf himmlische Güter Lücken im irdischen Recht bestehen.

Im Fall stritten der deutsche Hobbyastronom Karl Wimmer (Beklagter) und die Tiroler Gemeinde Ruette (Klägerin) um das Eigentum an einem Meteoriten. Wimmer hatte den Himmelskörper auf österreichischem Grund gefunden und wollte ihn für seine Zwecke behalten.

Am 6. April 2002 ging über Südbayern ein Meteorit nieder, der in knapp 22 Kilometer Höhe in mehrere Teile zerplatzte. Da das erste Fragment am 14.7.2002 in der Nähe des Schlosses Neuschwanstein gefunden wurde, wurde der Meteorit allgemein als der "Neuschwanstein-Meteorit" bezeichnet. Ein zweites Fragment des Meteoriten wurde am 27.5.2003 am Hang des Ochsenälpele im Ammerseegebirge gefunden und als "Neuschwanstein 2" bezeichnet. Das dritte und größte Fragment, der 2842 g schwere Meteorit "Neuschwanstein 3" fiel auf die Nordostflanke des Tiroler Altenberges im Bereich des Kreuzjochs zwischen Kalbelekarbach und Kuhkarbach. "Neuschwanstein 3" ging auf einer Höhe von etwa 1630 m in eine dicke Altschneeschicht nieder und nahm in der Folgezeit durch die Witterung eine rostbraune Färbung an. Der Beklagte, der Physiker und Bergsteiger ist, hatte vom Meteoritenniedergang erfahren und machte sich auf die Suche nach Teilen des "Neuschwanstein-Meteoriten". Er grenzte das Einschlagsgebiet auf Grundlage von im Internet veröffentlichten Daten mithilfe von Computersimulationen auf eine Fläche von 300 auf 700 m ein und fand schließlich am 29. Juni 2003 den Meteoritenteil "Neuschwanstein 3" auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ 252, Grundbuch 86031 Reutte. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine offene Geröllhalde aus weißem Kalkstein in den Tiroler Alpen. "Neuschwanstein 3" lag in abgelegenem und unwegsamem Gelände in einer Steillage von etwa 30o. Der Beklagte nahm den Meteoriten an sich und verbrachte ihn an seinen Wohnsitz in Nordendorf, Landkreis Augsburg. In der Folgezeit bot der Beklagte dem naturhistorischem Museum in Wien den gefundenen Meteoriten zum Preis von 300.000,00 € - einschließlich der Mitwirkung des Beklagten an Sponsoring-Maßnahmen - zum Kauf an. Die Gemeinde verlangt von Wimmer die Herausgabe des Meteoriten.

Das Landgericht Augsburg wies die Klage ab. Die Gemeinde habe keinerlei Eigentum an dem Meteoriten erworben und könne demnach auch nicht die Herausgabe verlangen.

Die Frage, wer Eigentümer sei, richte sich nach dem Recht des Staates, in dem der Meteorit aufgefunden wurde (vgl. Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB) - also nach österreichischem Recht.

Kein Eigentum der Gemeinde gem. §§ 404, 411 ABGB als natürlicher Zuwachs des Grundeigentums

Die Gemeinde sei durch den Aufprall des Meteoriten auf ihrem Grundstück (als natürlicher Zuwachs des Grundeigentums) nicht Alleineigentümerin gemäß §§ 404, 411 ABGB geworden, denn diese Vorschriften ließen sich auf einen Meteoriten als extraterrestrischer Materie nicht anwenden. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus.

Kein Eigentumserwerb der Gemeinde durch Zueignung gemäß §§ 380, 381 ABGB

Die Gemeinde hat an dem Meteoriten auch kein Eigentum gemäß §§ 381, 382 ABGB erworben, da sie keinen konkreten Besitzwillen an dem Meteoriten äußerte und auch keine Zueignungshandlung vornahm. Die Gemeinde erlangte vielmehr erst nach Auffinden des Meteoriten durch den Beklagten Kenntnis von der Existenz des Meteoriten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Augsburg_8-O-175806_Meteorit-irdisches-Recht-ist-nicht-anwendbar.news4555.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4555 Dokument-Nr. 4555

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.