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Ein Gebrauchtwagenhändler ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, einen Gebrauchtwagen auf das Vorhandensein von Marderschäden hin zu überprüfen. Eine installierte Marderabwehranlage spricht nicht für das Vorhandensein von Marderschäden. Ist ein Marderschaden ordnungsgemäß repariert worden, so besteht auch keine Aufklärungspflicht für den Gebrauchtwagenhändler. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher im August 2011 von einer Gebrauchtwagenhändlerin einen gebrauchten Pkw. Später stellte sich heraus, dass der Pkw über einen reparierten
Das Landgericht Aschaffenburg entschied gegen den Verbraucher. Ihm habe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Die Kaufvertragsparteien habe in zulässiger Weise die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt. Somit sei der Anspruch im September 2012 verjährt.
Die Verjährungsfrist habe sich nach Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 438 Abs. 3 BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verlängert. Denn die Gebrauchtwagenhändlerin habe den
Zum einen sei die Gebrauchtwagenhändlerin ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet gewesen, so das Landgericht, dass Fahrzeug auf das Vorhandensein von
Zum anderen spreche das Vorhandensein einer
Darüber hinaus sah das Landgericht deswegen keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, weil der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Landgericht Aschaffenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23528
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