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Wenn ein Reiseveranstalter ein "Hostel" in seinem Katalog bei den Hotels einordnet, dürfen Reisende auch Hotelstandard erwarten. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.
Im vorliegenden Fall buchte eine fünfköpfige Reisegruppe Zimmer in einem "Hostel" in Helsinki. Das Quartier befand sich in einer Liste, die mit dem Oberbegriff "Hotels und Appartements" und dem Unterpunkt "unterste Hotelkategorie" überschrieben war. Die Reisegruppe bezahlte für zehn Übernachtungen 4.831,- EUR.
Als die Gruppe die Unterkunft in Helsinki aufsuchte, bemerkte sie, dass es sich tatsächlich um eine Art Jugendherberge handelte. Auf jeder Etage gab es nur zwei Toiletten und zwei Duschen für insgesamt 27 Zimmer. Auch das Frühstück hatte nur Jugendherbergsstandard. Vor Ort reklamierte die Reisegruppe den Standard der Unterkunft allerdings nicht. Erst als sie zurück in Deutschland waren, forderten die Reisenden 3.294,- EUR vom Reiseveranstalter zurück. Sie hätten ein
Das Gericht gab ihnen teilweise Recht. Es verurteilte den Reiseveranstalter zu einer Rückzahlung von 936,- EUR. Die Reisenden hätten ein Appartement oder
Den Einwand des Reiseveranstalters, die Reisenden hätten keine Ansprüche, weil sie vor Ort keine Mängelanzeige gemacht hätten, wies das Gericht zurück. Eine Mängelanzeige sei hier verzichtbar gewesen, da dem Reiseveranstalter vor Ort auch keine Abhilfe möglich war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2007
Quelle: ra-online
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