wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.08.2017
3 S 198/16 -

Vorbeifahren an geöffneter Fahrzeugtür mit zu geringem Sicherheitsabstand begründet überwiegende Haftung an Verkehrsunfall

Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter

Der Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter. Wird der Sicherheitsabstand unterschritten und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einer bereits geöffneten Fahrzeugtür, so haftet der Fahrzeugführer weit überwiegend für den Schaden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Morgen eines Tages im Juni 2014 zu einer Kollision zwischen einem fahrenden Pkw und einer geöffneten Tür eines parkenden Fahrzeugs. Die Halter des parkenden Fahrzeugs hatte die Fahrzeugtür in einem Winkel von etwa 40-45° geöffnet, so dass sie etwa 50-60 cm in den Straßenraum reinragte. Die Fahrzeughalterin beugte sich in das Fahrzeug und wollte ihr Kind abschnallen. Obwohl die geöffnete Fahrzeugtür erkennbar war, fuhr ein Pkw-Fahrer gegen die Tür als er mit einem Abstand von 50-60 cm an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahren wollte. Der Fahrer des Pkw klagte aufgrund des Vorfalls gegen die Fahrzeughalterin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von etwa 4.500 Euro.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Menden hielt den Kläger für allein verantwortlich für den Verkehrsunfall und wies die Klage daher ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landgericht bejaht Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Arnsberg entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagten sei ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten.

Anscheinsbeweis spricht gegen Ein- bzw. Aussteigenden

Werde beim Ein- oder Austeigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so das Landgericht, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht widerlegen können. Es sei unerheblich gewesen, dass die Fahrzeugtür bereits geöffnet war und sie sich zum Abschnallen des Kindes in das Fahrzeug gebeugt hatte. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der herannahende Verkehr während des Abschnallvorgangs ausreichend Sicherheitsabstand einhalten würde. Sie hätte sich vielmehr vergewissern müssen, ob Fahrzeugverkehr herannaht, um gegebenenfalls den Abschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können.

Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter

Nach Auffassung des Landgerichts sei dem Kläger aber ebenfalls ein Verkehrsverstoß zur Last zu legen, da er mit zu geringem Seitenabstand an dem Pkw der Beklagten vorbeigefahren sei. Zwar gebe es zum Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs keine starren Regeln. Regelmäßig sei aber ein Abstand von einem Meter einzuhalten. Nach § 1 Abs. 2 StVO bestehe die Pflicht, in einem so groß bemessenen Abstand an einer geöffneten Fahrzeugtür vorbeizufahren, dass es auch bei einer Vergrößerung des Öffnungswinkels nicht zu einer Kollision kommen kann. Notfalls müsse vor der geöffneten Tür angehalten werden.

Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers

Da der Schuldvorwurf des Klägers aus Sicht des Landgerichts als grob fahrlässig und somit schwerer zu werten sei, als der Vorwurf der Beklagten, sei eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Menden, Urteil vom 27.10.2016
    [Aktenzeichen: 3 C 312/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1178Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1178

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Arnsberg_3-S-19816_Vorbeifahren-an-geoeffneter-Fahrzeugtuer-mit-zu-geringem-Sicherheitsabstand-begruendet-ueberwiegende-Haftung-an-Verkehrsunfall~N27453

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27453 Dokument-Nr. 27453

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.