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Der Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter. Wird der Sicherheitsabstand unterschritten und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einer bereits geöffneten Fahrzeugtür, so haftet der Fahrzeugführer weit überwiegend für den Schaden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Morgen eines Tages im Juni 2014 zu einer
Das Amtsgericht Menden hielt den Kläger für allein verantwortlich für den
Das Landgericht Arnsberg entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf
Werde beim Ein- oder Austeigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so das Landgericht, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht widerlegen können. Es sei unerheblich gewesen, dass die Fahrzeugtür bereits geöffnet war und sie sich zum Abschnallen des Kindes in das Fahrzeug gebeugt hatte. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der herannahende Verkehr während des Abschnallvorgangs ausreichend
Nach Auffassung des Landgerichts sei dem Kläger aber ebenfalls ein Verkehrsverstoß zur Last zu legen, da er mit zu geringem
Da der Schuldvorwurf des Klägers aus Sicht des Landgerichts als grob fahrlässig und somit schwerer zu werten sei, als der Vorwurf der Beklagten, sei eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27453
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