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Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2022
3 NS - 110 Js 1471/21 - 92/22 -

Einstellung des Hauptverfahrens bei fehlender Unterschrift des Richters unter Strafbefehl

Keine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände

Ein Hauptverfahren muss gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt werden, wenn der Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht durch andere Umstände fingiert werden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Arnsberg im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob das Hauptverfahren wegen der fehlenden Unterschrift des Richters unter dem Strafbefehl einzustellen sei.

Einstellung des Hauptverfahrens wegen fehlender Verfahrensvoraussetzung

Das Landgericht Arnsberg stellte das Hauptverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, da die Verfahrensvoraussetzung zum Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses fehle. Ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl stehe einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich. Das Fehlen der Unterschrift sei ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lasse.

Keine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände

Das Erfordernis der Unterzeichnung könne nach Auffassung des Landgerichts nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie etwa eines Namenkürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Nur durch die Unterzeichnung des Strafbefehls könne dokumentiert werden, dass der Richter für den Inhalt des Schriftstücks die Verantwortung übernehmen will.

Möglichkeit der erneuten Anklageerhebung

Die Einstellung stehe einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen, so das Landgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2022
Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schmallenberg, Urteil vom 27.04.2022
    [Aktenzeichen: 5 Cs 158/21]
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