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Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Radfahrer, der durch einen Polizeihund einen Hundebiss erlittenen hat, seinen Schadensersatzanspruch nicht gegen den Eigentümer des Polizeihundes, einen Diensthundeführer bei der Polizei, sondern gegen den Freistaat Bayern als dessen Dienstherren richten muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war am 25. Mai 2014 auf seinem Fahrrad in der Nähe von Weißenburg in Bayern unterwegs, als er, nachdem er den joggenden Beklagten mit seinem
Das Landgericht Ansbach wies in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil darauf hin, dass nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Hundehalter für die Folgen des Bisses verantwortlich sei. Wer Hundehalter sei, bestimme sich danach, wer die Entscheidungsgewalt, also das Bestimmungsrecht, wie der
Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der beklagte Diensthundeführer mit seinem Dienstherren, dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung dahin getroffen hatte, dass sein
Aufgrund dessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ausnahmsweise nicht der Eigentümer des Hundes Hundehalter war, sondern nach den o.g. Kriterien der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter. Dass der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über den
Ein Anspruch - etwa im Zusammenhang mit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten beim Ausführen des Hundes - bestehe gegen den Beklagten ebenfalls nicht. Insoweit komme ebenfalls nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht, weil der Beklagte zwar nicht im Dienst gehandelt habe, jedoch das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Da nämlich der Freistaat Bayern als Hundehalter umfassend für den
Der Kläger verfolgt nun seine Ansprüche in einer neuen Klage am Landgericht Ansbach gegen den Freistaat Bayern weiter. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2015
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online
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