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Wer auf der Straße vor einem im umzäunten Garten herumlaufenden Hund erschrickt und deswegen stürzt, kann jedenfalls dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er von der Existenz des Hundes weiß. Eine Schadensersatzpflicht des Hundebesitzers würde in einem solchen Fall die Grenzen der Tierhalter-Haftung sprengen.
Mit dieser Begründung wies das Landgericht Ansbach die Schmerzensgeld-Klage einer Spaziergängerin gegen einen Hundehalter ab.
In dem vorzuliegenden Fall führte eine Rentnerin nach Einbruch der Dunkelheit auf der Dorfstraße ihren kleinen Mischlingshund aus. Als sie an einem Hausgarten vorbei kam, lief darin plötzlich ein Schäferhund laut bellend in ihre Richtung und sprang an dem 1,40 m hohen
Als Ausgleich für ihre Verletzungen verlangte sie vom Halter des Schäferhundes eine finanzielle Entschädigung. Weil die Haftpflichtversicherung des Mannes nur einen geringen Betrag anbot, verklagte sie ihn auf Zahlung eines "angemessenen" Schmerzengeldes.
Der in erster Instanz entscheidende Amtsrichter gab ihr Recht und sprach ihr 3.500 DM zu. Im Berufungsverfahren beurteilte das Landgericht Ansbach jedoch den Fall anders und wies die Klage mit folgender Begründung ab: Mit einem Unfall, wie er der Klägerin widerfahren sei, habe der beklagte Hundebesitzer nicht rechnen müssen. Auch habe sich mit dem Geschehensablauf keine typische Tiergefahr verwirklicht, für deren Folgen der Hundehalter sogar ohne vorwerfbares Verschulden gehaftet hätte, nämlich allein schon auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung. Denn schließlich sei der Schäferhund in einem Hausgarten eingesperrt gewesen, und zwar so, dass ihn der
Dass das schlichte Bellen eines sicher eingesperrten Hundes zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 16910
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