wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Ansbach, Urteil vom 08.05.1992
1 S 98/92 -

Bellender Hund hinter sicherem Gartenzaun: Hundehalter haftet nicht für Sturz eines Fußgängers auf dem Fußweg

Existenz des Hundes war dem Fußgänger bekannt / Sturz durch Schreck

Wer auf der Straße vor einem im umzäunten Garten herumlaufenden Hund erschrickt und deswegen stürzt, kann jedenfalls dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er von der Existenz des Hundes weiß. Eine Schadens­ersatzpflicht des Hundebesitzers würde in einem solchen Fall die Grenzen der Tierhalter-Haftung sprengen.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht Ansbach die Schmerzensgeld-Klage einer Spaziergängerin gegen einen Hundehalter ab.

In dem vorzuliegenden Fall führte eine Rentnerin nach Einbruch der Dunkelheit auf der Dorfstraße ihren kleinen Mischlingshund aus. Als sie an einem Hausgarten vorbei kam, lief darin plötzlich ein Schäferhund laut bellend in ihre Richtung und sprang an dem 1,40 m hohen Zaun hoch. Die Spaziergängerin, die an sich wusste, dass in dem Anwesen ein großer Hund gehalten wird, in diesem Moment aber nicht daran dachte, wich vor Schreck einen Schritt zurück. Dabei fiel sie über die Bordsteinkante und zog sich einen Schenkelhalsbruch zu.

Klägerin verlangt "angemessenes" Schmerzensgeld

Als Ausgleich für ihre Verletzungen verlangte sie vom Halter des Schäferhundes eine finanzielle Entschädigung. Weil die Haftpflichtversicherung des Mannes nur einen geringen Betrag anbot, verklagte sie ihn auf Zahlung eines "angemessenen" Schmerzengeldes.

Vorfall deutet nicht auf typische Tiergefahr hin

Der in erster Instanz entscheidende Amtsrichter gab ihr Recht und sprach ihr 3.500 DM zu. Im Berufungsverfahren beurteilte das Landgericht Ansbach jedoch den Fall anders und wies die Klage mit folgender Begründung ab: Mit einem Unfall, wie er der Klägerin widerfahren sei, habe der beklagte Hundebesitzer nicht rechnen müssen. Auch habe sich mit dem Geschehensablauf keine typische Tiergefahr verwirklicht, für deren Folgen der Hundehalter sogar ohne vorwerfbares Verschulden gehaftet hätte, nämlich allein schon auf Grund der gesetzlichen Gefährdungshaftung. Denn schließlich sei der Schäferhund in einem Hausgarten eingesperrt gewesen, und zwar so, dass ihn der Gartenzaun mit Sicherheit am Verlassen des Grundstücks hinderte. Er habe mit seiner Schnauze oder seinen Pfoten weder über noch durch den Zaun langen und dadurch Schaden stiften können. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass der Schäferhund schon früher Passanten erschreckt oder gar gefährdet habe.

Vorfall vollkommen ungewöhnlich

Dass das schlichte Bellen eines sicher eingesperrten Hundes zum Sturz eines vor dem Zaun vorbeigehenden Fußgängers führt, sei ein völlig ungewöhnlicher Geschehensablauf. Das gelte vor allem in ländlichen Gegenden in denen die Bewohner mit dem Auftauchen verschiedenster Tiere rechnen und an deren Verhalten gewöhnt sind. Nach allem habe für den Beklagten kein Anlass bestanden, seinen Hund von der Innenseite des Zaunes fernzuhalten. Außerdem habe die ortskundige Frau gewusst, dass auf dem Grundstück ein Schäferhund gehalten wurde. Den Tierhalter in einem solchen Fall für die unvorhersehbare Verletzung der Frau verantwortlich zu machen, überschreite die Grenze einer zumutbaren Haftung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: ra-online (pm)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Ansbach_1-S-9892_Bellender-Hund-hinter-sicherem-Gartenzaun-Hundehalter-haftet-nicht-fuer-Sturz-eines-Fussgaengers-auf-dem-Fussweg~N16910

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16910 Dokument-Nr. 16910

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.