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Landgericht Ansbach, Urteil vom 06.07.2015
1 S 852/14 -

Anfechtung eines Mietvertrags für eine Kaffeemaschine wegen Irrtums über Vetragslaufzeit wirksam

Kioskbetreiber darf gemietete Kaffeemaschine zurückgeben

Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Kioskbetreiber den Mietvertrag über eine Kaffeemaschine wegen Irrtums über die Vertragslaufzeit - die nicht wie gedacht über ein Jahr sondern 66 Monate lief - wirksam anfechten kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt im nördlichen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen einen Kiosk, der nur im Sommerhalbjahr geöffnet ist. Im März 2013 schloss er bei einem Vertreterbesuch mit einem hierauf spezialisierten Unternehmen einen Vertrag über die Anmietung eines "Kaffee-Frischbrühgeräts". Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Unternehmensvertreter wies er darauf hin, dass er den Kiosk zunächst nur für ein Jahr gepachtet habe und dass im Winter saisonbedingt geschlossen sei. Daher könne er den Mietvertrag nur für ein Jahr schließen. Der Vertreter erklärt hierauf, dass dies kein Problem sei.

Beklagtes Unternehmen verweist auf wirksam geschlossenen Vertrag

Nach Abschluss des Vertrags stellte der Kioskbetreiber fest, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten enthielt, woraufhin er den Vertrag anfocht und bereits geleistete Mietzahlungen in Höhe von 2.482,88 Euro zurückforderte. Das beklagte Unternehmen verwies auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertragslaufzeit von einem Jahr gesprochen worden sei.

Nur als Wort aufgeführte Laufzeit berechtigt zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums

Das Landgericht Ansbach glaubte der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers, nicht aber der des Unternehmensvertreters und erklärte die Anfechtung des Mietvertrags wegen Irrtums des Kioskbetreibers über die Vertragslaufzeit gem. § 119 BGB für wirksam, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig war und der Kläger die bislang bezahlte Miete zurückverlangen kann. Zur Begründung führte die Berufungskammer zudem aus, dass der Kläger die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten - obgleich andere Daten wie die Mindestabnahmemenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt sind - offensichtlich übersehen hat, was zu dem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bei ihm geführt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online

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