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Das Landgerichts Ansbach hat entschieden, dass auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen einen Sachmangel darstellen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der
Sowohl das Amtsgericht Weißenbug in Bayern als auch das Landgericht Ansbach bewerteten die Farbabweichung als Abweichung von der vertraglich präzise als "Track-Grau Metallic" vereinbarten Beschaffenheit und damit als
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im
Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.
Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers." unwirksam.
Da die Verkäuferin des Neuwagens ihre Berufung zurücknahm, ist das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 18772
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