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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.06.2003
4 TaBV 24/02 -

Betriebsrat kann nicht in jedem Fall EDV-Lehrgang verlangen

Ein Betriebsrat, dem für seine Arbeit ein PC zur Verfügung steht, kann nicht in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber ihm auch die Kosten für einen PC-Lehrgang bezahlt. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat für seine Arbeit im Jahr 1999 einen PC erhalten, der mit den Programmen Word, Excel und Powerpoint ausgestattet war. Der Betriebsratsvorsitzende hatte bereits eine Schulung in Word absolviert, ein weiteres Mitglied hatte 1998 im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen PC-Lehrgang besucht. Im Jahr 2001 beschloss der Betriebsrat, ein Mitglied zu dem Lehrgang „Computer im Betriebsratsbüro“ zu entsenden. Gegenstand der Schulung waren u.a. Betriebsratsprogramme, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und Datenschutz. Da der Arbeitgeber sich weigerte, die Kosten des Lehrgangs zu übernehmen, leitete der Betriebsrat ein Verfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er Erstattung der Fahrtkosten verlangte.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) haben den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Das LAG hat hierzu ausgeführt, ein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten des Betriebsratsmitglieds bestehe in diesem Fall nicht. Die Schulung sei nicht erforderlich i.S.d. §§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG gewesen. Es zeichne sich zwar ab, dass sich in Zukunft auch dieser Betriebsrat mit Fragen der EDV beschäftigen und aus diesem Grund evtl. eine Schulung besuchen müsse. Für den Zeitpunkt der Beschlussfassung und des Besuchs der Fortbildungsveranstaltung sei dies aber nicht ersichtlich, weil die Notwendigkeit nicht hinreichend dargelegt sei.

Der Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein Betriebsratsmitglied sei dann erforderlich, wenn die vermittelten Kenntnisse nach den konkreten Verhältnissen im Betrieb notwendig seien, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen könne. Zweck der Regelung in § 37 Abs. 6 BetrVG, wonach der Arbeitgeber diese Kosten tragen müsse, sei die Herstellung einer intellektuellen Waffengleichheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Da allerdings der Arbeitgeber die Kosten der Bildungsveranstaltung zu tragen hat, sei der Betriebsrat gehalten, die Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen. Er dürfe nicht bloß „Nützliches“ fordern. Soweit der Betriebsrats bereits über die notwendigen Kenntnisse verfüge, sei eine Schulung nicht erforderlich.

Die Kosten einer Schulungsveranstaltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben seien vom Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu tragen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats oder in absehbarer Zeit betriebliche Aufgaben anstünden, die die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erforderten.

Aus der Tatsache, dass dem Betriebsrat ein PC zur Verfügung stehe, folge nicht zwangsläufig, dass auch eine Schulung geboten sei. Zwar müsse der Betriebsrat in der Lage sein, die ihm zur Verfügung gestellten Geräte auch zu bedienen. Allerdings erübrige sich ein Lehrgang, wenn der Betriebsrat bereits über die erforderlichen Kenntnisse verfüge oder sie sich durch „learning by doing“ verschaffen könne. Da das zum Lehrgang entsandte Mitglied des Betriebsrats den PC bereits genutzt habe und nicht dargelegt worden sei, dass noch ein Schulungsbedarf bestehe, könne nicht festgestellt werden, dass der Lehrgangsbesuch erforderlich gewesen sei.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 31.07.2003

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