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Die Vorlage einer aus dem Internet ausgedruckten ärztlichen "Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit" durch einen Arbeitnehmer kann die fristlose Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses im Einzelfall rechtfertigen. Das hat die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein entschieden. Die fünfte Kammer ist dagegen der Auffassung, dass die Vorlage der aus dem Internet heruntergeladenen vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung schon keinen "an sich" geeigneten Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. In beiden Fällen wurde Revision eingelegt.
Die Klägerinnen sind bei der beklagten Klinik seit 1988 bzw. 2001 als Pflegeassistentin bzw. Krankenschwester beschäftigt und tariflich ordentlich unkündbar. Die Arbeitgeberin wollte die einrichtungsbezogene
Beide Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts halten zunächst fest, dass § 20 a IFSG in der zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs geltenden Fassung arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorlage unrichtiger Impfunfähigkeitsbescheinigungen nicht sperrt. § 20 a IFSG regelt in Abs. 5 die Handlungsmöglichkeiten des Gesundheitsamts, nicht aber die des Arbeitgebers. Nach beiden Entscheidungen verstößt eine im Krankenhaus arbeitende Arbeitnehmerin mit der Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Bescheinigung über eine Corona-Impfunverträglichkeit, die weder auf einer ärztlichen Untersuchung noch wenigstens auf einer individuellen ärztlichen Anamnese beruht, gegen eine gesetzlich geregelte Nebenpflicht aus ihrem Arbeitsvertrag. Die Kammern bewerten allerdings die Schwere dieses Pflichtenverstoßes unterschiedlich.
Die vierte Kammer argumentiert, dass mit der vorgelegten
Die fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts hält dagegen die Vorlage der "Fake-Impfunfähigkeitsbescheinigung" für keine schwerwiegende, für eine fristlose Kündigung an sich geeignete Nebenpflichtverletzung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus einem zu Lasten des Arbeitgebers begangenen Betrugsversuch. Es fehlt an einem Vermögensschaden und im Übrigen am Vorsatz der Klägerin, die an ihre Impfunfähigkeit glaubte. Auch die versuchte Täuschung, das vorgelegte Attest sei aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstellt worden, reicht nicht aus. Das vorgelegte Schreiben bescheinigt keine diagnostizierte Impfunfähigkeit, sondern enthält nur die allgemeine Meinungsäußerung einer Ärztin. Es ist als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32683
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