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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2021
3 Sa 37 öD/21 -

Keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen bei Verwendung des Gendersternchens in Stellen­aus­schreibung

Gendersternchen dient geschlechter­sensiblen und diskriminierungs­freien Sprache

Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellen­aus­schreibung stellt keine Diskriminierung mehrgeschlechtlich geborener Menschen dar. Das Gendersternchen dient vielmehr einer geschlechter­sensiblen und diskriminierungs­freien Sprache. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 bewarb sich eine zweigeschlechtlich geborene und durch chirurgische Intervention schwerbehinderte Person auf eine von einem Landkreis in Schleswig-Holstein ausgeschriebene Stelle. Nachdem die Person eine Absage erhielt, erhob sie Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Sie führte unter anderem an, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, weil in der Stellenausschreibung das Gendersternchen verwendet wurde. So wurde etwa nach Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen gesucht. Zudem enthielt die Stellenausschreibung die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen".

Arbeitsgericht sah keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Das Arbeitsgericht Elmshorn sah keine Diskriminierung des Geschlechts, gab der Klage aber dennoch statt, da die Schwerbehindertenvertretung fehlerhaft einbezogen worden sei. Das Gericht wertete den Verstoß als nicht schwerwiegend und sprach daher nur einen Betrag in Höhe von 2.000 EUR als Entschädigung zu. Die klagende Person sah weiterhin eine Diskriminierung wegen des Geschlechts gegeben und beantragte daher Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren.

Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung des Geschlechts

Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung des Geschlechts. Eine Diskriminierung zweigeschlechtlich geborener Menschen ergebe sich nicht aufgrund der Verwendung des Gendersternchens.

Keine Diskriminierung und Verdeutlichung der Vielfalt der Geschlechter ist Ziel des Gendersternchens

Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache, so das Landesarbeitsgericht. Sein Zeil sei es, niemanden zu diskriminieren. Das Sternchen solle nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar machen, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen.

Keine Beanstandung der Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen"

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei auch die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen" nicht zu beanstanden. Mit der Formulierung habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass das Geschlecht keine Rolle spielt, vielmehr alle schwerbehinderte Menschen, unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität, im Bewerbungsverfahren willkommen seien. Die Formulierung sei diskriminierungsfrei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2021
Quelle: Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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