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Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber mit der Folge widersprechen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortbesteht. Wenn im Falle eines tatsächlich vorliegenden Teilbetriebsübergangs der Arbeitgeber alle hiervon betroffenen Arbeitnehmer mit der Begründung kündigt, dass der Teilbetrieb stillgelegt werde und an dieser Begründung auch noch in dem Kündigungsschutzverfahren festhält, beginnt die Frist zur Erklärung des Widerspruchs erst mit dem Zeitpunkt, in dem zweifelsfrei feststeht, dass der Arbeitgeber selbst von einem Betriebsübergang ausgeht. Eine wegen eines Betriebsüberganges erfolgte Kündigung ist nach § 613 Abs. 4 BGB unwirksam. Hat der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fristgerecht widersprochen, so ist er vom bisherigen Arbeitgeber weiterzubeschäftigen, auch wenn der alte Arbeitsplatz hier durch den Betriebsübergang weggefallen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 17.10.2000 entschieden (3 Sa 277/00).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Fleisch verarbeitenden Betrieb mit unterschiedlichen Betriebsstandorten, als Arbeiter in der Zerlegung tätig, zuletzt in der Betriebsstätte in K. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.01.2000 mit der Begründung, die Abteilung Zerlegung in der Betriebsstätte in K. werde geschlossen. Die Zerlegearbeiten vergab die Beklagte an die Fa. Ka. in K., der sie die Geräte und Ausstattung zur Verfügung stellte. Zur Zeit betreibt die Beklagte nur noch eine Betriebsstätte in L. Der Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Elmshorn statt, weil die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs unwirksam gewesen sei.
Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein und bestritt einen Betriebsübergang. Aus formellen Gründen nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.05.2000 die Berufung zurück und vertrat hierin u.a. erstmals die Auffassung, dass aufgrund des Teilbetriebsüberganges das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Fa. Ka. in K. übergegangen sei. Mit Schreiben vom 16.05.2000 widersprach der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Fa. Ka. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Weiterbeschäftigung in deren einzig noch existierenden Standort in L. geltend. Das Arbeitsgericht Elmshorn wies die Klage mit Urteil vom 20.04.2000 ab, da das Arbeitsverhältnis auf die Fa. Ka. übergegangen sei. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit Berufungsurteil vom 17.10.2000 wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger in dem Betrieb in L. weiterzubeschäftigen.
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass der Kläger dem Betriebsübergang rechtzeitig widersprochen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst in dem Kündigungsschutzverfahren, d.h. weit vor seinem Widerspruch, von einem Betriebsübergang ausgegangen sei. Die Frist zur Erklärung des Widerspruchs beginne erst, wenn der Arbeitgeber selbst eindeutig dem Arbeitnehmer über den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang informiert. Die Beklagte habe den Kläger indessen erst mit Schriftsatz vom 11.05.2000 über deren Rechtsauffassung zum Vorliegen eines Betriebsüberganges informiert. Der Widerspruch des Klägers vom 16.05.2000 sei mithin rechtzeitig gewesen und habe sich auf den Zeitpunkt des Betriebsüberganges ausgewirkt. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Kündigung noch durch den Betriebsübergang beendet worden sei, habe der Kläger aus dem Arbeitsvertrag Anspruch auf Beschäftigung in dem noch bestehenden Betrieb der Beklagten in L..
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/00 des LAG Schleswig-Holstein vom 27.11.2000
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Dokument-Nr. 718
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