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Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits war für die Beklagte - ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation - seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich "Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen", ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat u.a. Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das
Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht Lübeck als auch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos. Solange das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 24748
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