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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017
3 Sa 202/16 -

Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen

Arbeitnehmern ist jegliche Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeits­verhältnisses untersagt

Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenz­unternehmen beteiligt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeits­verhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits war für die Beklagte - ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation - seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich "Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen", ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat u.a. Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe.

Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Fehlverhaltens nicht zumutbar

Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht Lübeck als auch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Bei einer 50-Prozent-Beteiligung ist dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung - wie hier mit Stimmenmehrheit - gefasst werden müssen. Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, stand in Konkurrenz zur Beklagten. Sie hat ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten. Dass der Kläger den Inhalt des Internetauftritts mit Nichtwissen bestreitet, reicht nicht aus. Aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses war er in der Lage, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten wog – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karenzentschädigung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachvertragliche Wettbewerbsverbot – so schwer, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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