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Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Dies gilt für alle Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgebracht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG) und auch in kleinen Betrieben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wird dies nicht beachtet, ist die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG).
Wer die Dreiwochenfrist verpasst, hat in der Regel keine Chance, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Zwar kann die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der Dreiwochenfrist schuldlos versäumt hat. Die Anforderungen sind aber sehr hoch, wie das LAG Schleswig-Holstein in zwei Beschlüssen kürzlich ausgeführt hat (2 Ta 105/05, Beschluss vom 28.04.2005 und 2 Ta 94/05, Beschluss vom 18.04.2005):
Kennt ein Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist nicht oder meint, dass die Frist erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beginnt, so ist dies kein Entschuldigungsgrund, denn ein Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest zeitnah informieren. Ebenso wenig rechtfertigt die Ankündigung des Arbeitgebers, die Kündigung gegebenenfalls zurückzunehmen, das Verpassen der Dreiwochenfrist.
In solchen Fällen wird den gleichwohl klagenden Klägern wegen mangelnden Erfolgsaussichten nicht einmal Prozesskostenhilfe gewährt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/05 des LAG Schleswig-Holstein vom 01.07.2005
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Dokument-Nr. 693
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