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Wird in einer Stellenausschreibung nach einem "dynamischen Team" und einem "Softwareentwickler" gesucht, der "ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse" vorweisen soll, so ist in diesen Formulierungen keine Diskriminierung zu sehen. Ebenso stellt allein die Nichtbeantwortung einer Bewerbung keine Diskriminierung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine russischstämmige Frau bewarb sich auf eine Stellenausschreibung im Internet als Softwareprogrammiererin. Das Unternehmen antwortete weder negativ noch positiv auf die
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen die Bewerberin. Ihr habe kein Anspruch auf eine
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die Bewerberin durch die Anforderung von "ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnissen" nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Denn es sei zulässig, sowohl in bestehenden Arbeitsverhältnissen als auch in einem Bewerbungsverfahren, von Bewerbern bestimmte Sprachkenntnisse zu verlangen (vgl. BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 764/08). Das Anforderungsprofil an einer Stelle, einschließlich Art und Umfang von Sprachkenntnissen, bestimme der Arbeitgeber. Denn er könne ein beanstandungsfreies Interesse daran haben, dass die Beschäftigten über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, um eine gute Kommunikation mit Kunden und Kollegen zu ermöglichen.
Weiterhin sei in der Formulierung "Softwareentwickler" keine
Eine
Schließlich führte das Gericht aus, dass allein die Nichtbeantwortung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15817
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