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Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal "Ebay-Kleinanzeigen" über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonats-gehältern zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert, die dem Kläger keinen Bewerberstatus eingeräumt und damit auch keine Entschädigung zugesprochen hatte.
Der in Nordrhein-Westphalen wohnende Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche
Das Landesarbeitsgericht hält den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32024
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