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Ein Kameramann kann als Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt gelten, obwohl er sich selbst über eine Arbeitnehmerverleih-GmbH verliehen hat. Der Verleih ist deswegen unerheblich, da der Kameramann als Geschäftsführer der Arbeitnehmerverleih-GmbH sich nicht verleihen darf. Weiß dies die Rundfunkanstalt, kann sie sich zudem nicht auf den Arbeitnehmerverleih berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kameramann war seit 1996 freiberuflich für eine Rundfunkanstalt tätig. Da die Einsatzzeit eines freien Kameramann aufgrund einer internen Vorschrift auf maximal 60 Tage im Jahr begrenzt war, gründete der Kameramann im Jahr 2000 auf Vorschlag des damaligen Produktionschefs der Rundfunkanstalt eine Arbeitnehmerverleih-GmbH, wurde deren
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Kameramanns und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Der Kameramann sei aufgrund der Dauer, des Umfangs und der Art seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Rundfunkanstalt anzusehen gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass sich der Kameramann verliehen hat.
Eine
Die Rundfunkanstalt habe nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts zudem nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kameramann im Rahmen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22284
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