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Ein Arbeitgeber, der Produktionsräume zwei Monate lang per Video überwachen lässt, ohne die Mitarbeiter hierüber zu informieren, weil es zuvor zu Sabotageakten bei der Produktion gekommen war, schuldet den Mitarbeitern nicht zwangsläufig Schadensersatz wegen einer Persönlichkeitsverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt hervor. Nach dem Datenschutzgesetz ist die Installation einer Videoanlage zwar verboten, gleichwohl besteht in dieser Situation für den Arbeitgeber ein nachvollziehbarer Anlass, diese Maßnahme zu ergreifen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Schadensersatzklage eines ehemaligen Mitarbeiters eines Gewürzherstellers. Dieser hatte die Zahlung von 750 Euro verlangt, weil er und die weiteren Mitarbeiter während der Arbeitszeit über zwei Monate lang täglich per Video überwacht worden seien. Der
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Schadensersatzklage des Mitarbeiters gleichwohl ab. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung setze voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung stehe – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem solle sie der Prävention dienen. Dies könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei seien in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Die Überwachung hat sich auf einen relativ kurzen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses bezogen. Weiter beschränkte sich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2016
Quelle: Rechtsanwaltskammer Saarland/ra-online
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Dokument-Nr. 22679
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