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Inline-Skating und Rollschuhlaufen sind keine außerordentlich gefährlichen Sportarten, die den Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen lassen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Saarland hervor.
Der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit ist von Gesetzes wegen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit selbst verschuldet hat, also grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.
Das Gericht hatte über eine Entgeltfortzahlungsklage einer 61-jährigen Inline-Skaterin zu entscheiden, die sich nach einem Sturz das Handgelenk gebrochen hatte und deshalb rund zwei Monate arbeitsunfähig war. Die erfahrene Rollschuhläuferin fuhr in ihrer Mittagspause auf Inline-Skates in ein Restaurant. Als sie zur Toilette wollte, legte sie für diese Fahrt ihren Handgelenksschutz ab. Hier rutschte sie aus und verletzte sich.
Im Ergebnis verneinte das Gericht zwar ein Verschulden. Beim Inline-Skating handele es sich nämlich weder um eine - den Entgeltfortzahlungsanspruch generell ausschließende - besonders gefährliche Sportart, da der Sportler sich nicht unbeherrschbaren Gefahren aussetze. Noch habe die Frau in grob leichtsinniger Weise gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstoßen, weil sie als geübte Fahrerin beim Gang auf die Toilette durchaus auf einen Handgelenksschutz verzichten durfte. Die Verhaltensregeln der "In-Line-Skating-Association", wonach Schutzausrüstung für Ellenbogen-, Knie- und Handschutz getragen sowie nasse oder ölige Stellen, Unebenheiten und Schotter gemieden werden müssten, beträfen nur Fahrten in höheren Geschwindigkeiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3584
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