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Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2008
3 Sa 195/07 -

Fehlen ohne Krankmeldung rechtfertigt Kündigung

Ausstellenlassen eines Gefälligkeitsattests stellt schwerwiegende Pflichtverletzung dar

Wer sich nicht krankmeldet und seinem Arbeitgeber erst später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das hat das Landesarbeitsgericht Rostock entschieden.

Eine Lehrerin blieb zwei während der Schulferien anberaumten Dienstterminen unentschuldigt fern. Einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Krankmeldung nebst einem ärztlichen Attest. Dieses bescheinigte fünf Tage rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.

Nachträgliche Krankschreibung nur bis maximal zwei Tage zulässig

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rostock gaben dieser Kündigung Recht. Das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung. Der Beweiswert des Attestes sei erschüttert, da dieses fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt worden war. Eine nachträgliche Krankschreibung sei ausnahmsweise nur bis maximal zwei Tage zulässig. Nach Vernehmung des Arztes habe das Gericht von einem „Gefälligkeitsattest“ ausgehen können. Sich ein Gefälligkeitsattest ausstellen zu lassen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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