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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005
8 Sa 69/05 -

Arbeitgeber darf nicht sämtliche Nebenbeschäftigungen verbieten

Betriebliche Interessen beeinträchtigende Nebentätigkeit kann untersagt werden

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer sämtliche Nebentätigkeiten verboten sind bzw. seiner Genehmigung bedürfen, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im Fall ging es um einen Formulararbeitsvertrag, in welchem eine Klausel enthalten war, dass eine Nebenbeschäftigung gleich welcher Art der Zustimmung des Arbeitsgebers bedürfe. Der Arbeitnehmer nahm aber gleichwohl eine Nebentätigkeit auf. Er sollte daher an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zahlen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz wies die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab.

Die Klausel hinsichtlich der Nebenbeschäftigung verstoße gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., führte das Gericht aus. Sie sei geeignet, bei dem Arbeitnehmer falsche Vorstellungen über seine Rechtsstellung hervorzurufen.

Im vorliegenden Fall erstrecke sich die Klausel auf eine Nebenbeschäftigung "gleich welcher Art". Auch sei die Nebenbeschäftigung von der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig. Ihre Bewehrung mit einer Vertragsstrafe neben einem Erlaubnisvorbehalt führe praktisch zu einem Nebentätigkeitsverbot. Der Arbeitgeber dürfe aber nicht sämtliche Nebentätigkeiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beeinträchtigten (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2001).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2007
Quelle: ra-online

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