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Der Arbeitgeber bzw. dessen zur Kündigung Bevollmächtigter muss eigenhändig mit Namen oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch einen bloß Beauftragten mit dem Kürzel „i. A.“ genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Kraftfahrer und Monteur angestellt. Dieser kündigte ihm mit
Die Unterzeichnung durch die Mitarbeiterin des Beklagten wäre dann ausreichend gewesen, so das Gericht, wenn sie aus Sicht eines objektiven Dritten als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben worden sei. Ein solches Vertreterhandeln sei im zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht erkennbar.
Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Beklagten nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz „i. A.“ Hierdurch würde ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handele der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies aber führe dazu, dass ein gesetzliches
Wenn der Auftraggeber also der Erklärungsberechtigte sei, fehle es bei Unterzeichnung durch den Auftragnehmer immer an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten. Diese Ausgangssituation und ihre rechtliche Beurteilung sei mit jenen Fällen vergleichbar, in denen ein Rechtsanwalt mit dem Anwaltskollegen das Rechtsmittel einlegen wolle. Auch in diesen Fällen sei anerkannt, dass die Rechtsmittelerklärung mit dem Zusatz „i. A.“ der auch in diesem Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht genüge.
Dafür, dass im zu entscheidenden Fall trotz des ausdrücklichen Zusatzes „i. A.“ die Kündigungserklärung in
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6733
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