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Einem Arbeitnehmer steht nach § 1 a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wegen einer betriebsbedingten Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung zu, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein technischer Angestellter wurde im September 2013 aus betriebsbedingten Gründen von seiner Arbeitgeberin, den US Stationierungsstreitkräften, gekündigt. Die Kündigung sollte
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24680
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