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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2005
6 Sa 839/04 -

Nach Arbeitsunfall grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Auszubildender fiel von ungesichertem Gerüst

Arbeitnehmer haben nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber oder die Kollegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Von diesem Grundsatz gebe es dann eine Ausnahme, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt worden sei.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein Auszubildender für den Beruf des Malers und Lackierers von einem nicht gesicherten Gerüst. Er brach sich dabei u. a. den Handwurzelknochen. Der Auszubildende verlangte von seinem Arbeitgeber und einem Kollegen, insgesamt 30.000,- EUR Schmerzensgeld. Dies sei durch die erlittene Verletzung und dem damit einhergehenden Dauerschaden gerechtfertigt. Der Bauleiter habe die Anordnung gegeben, ohne Sicherung zu arbeiten. Dies stelle eine vorsätzliche Verletzung bestehender Unfallverhütungsvorschriften dar.

Schmerzensgeld nur bei vorsätzlicher Verletzung

Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass gemäß dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII es unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung sei, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Das heißt, dass mit Wissen und Wollen nicht nur die Gefahrenquelle eröffnet werde, die zu einem Unfall führe könne, sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Klägers herbeigeführt werde. Davon könne hier aber keine Rede sein, meinten die Richter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 02.09.2004
    [Aktenzeichen: 5 Ca 2094/03]
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