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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2018
5 Ta 110/18 -

Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Ein­kommens­verhält­nisse

Ein­kommens­verbes­serung von Null auf 4.154,00 EUR stellt wesentliche Veränderung dar

Wird der Partei eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, so muss sie jede wesentliche Verbesserung ihrer Ein­kommens­verhält­nisse dem Gericht mitteilen. Unterlässt sie dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit kann die Bewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben werden. Eine Ein­kommens­verbes­serung von Null auf 4.154,00 EUR stellt eine wesentliche Veränderung dar. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer erhielt für eine im Dezember 2016 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe. Laut der Ende Januar 2017 eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügte er über kein Einkommen. Nach seinen Angaben lebte er von Unterstützungen durch seine Eltern und seiner Lebensgefährtin. Im März 2018 kam im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens jedoch heraus, dass sich der Kläger seit Anfang Januar 2017 in einem Arbeitsverhältnis befand und ein Bruttoeinkommen von 4.154,00 EUR erhielt. Diesen Umstand hatte er bis dato verschwiegen. Das Arbeitsgericht Kaiserlautern hob aufgrund dessen die Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Er gab an, die Einkommensverbesserung nicht mitgeteilt zu haben, da er befürchtet habe, noch während der Probezeit gekündigt zu werden.

Zulässige Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Die Prozesskostenhilfe-Bewilligung habe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden können. Denn der Kläger habe seine wesentliche Einkommensverbesserung zumindest aus grober Nachlässigkeit nicht mitgeteilt. Der Kläger habe in der Ende Januar 2017 abgegebenen Erklärung angegeben, über kein Einkommen zu verfügen, obwohl er seit Anfang des Monats ein Einkommen von 4.154,00 EUR erhielt. Darin liege eine erhebliche Täuschung.

Keine Rechtfertigung der Missachtung der Mitteilungspflicht

Die Missachtung der Mitteilungspflicht sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Einkommensverbesserung von Null auf 4.154,00 EUR sei so erheblich, dass der Kläger nicht ernsthaft habe annehmen dürfen, er sei berechtigt, dies dem Gericht zu verschweigen. Soweit der Kläger behauptete, nicht sicher gewesen zu sein, ob er die Probezeit überstehe, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn der Kläger habe auch nach Ende der Probezeit Mitte des Jahres 2017 seine Einkommensverbesserung nicht mitgeteilt. Vielmehr sei dies erst nach Aufforderung des Arbeitsgerichts im März 2018 erfolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 31.07.2018
    [Aktenzeichen: 2 Ca 1525/16]
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