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Wird der Partei eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, so muss sie jede wesentliche Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse dem Gericht mitteilen. Unterlässt sie dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit kann die Bewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben werden. Eine Einkommensverbesserung von Null auf 4.154,00 EUR stellt eine wesentliche Veränderung dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer erhielt für eine im Dezember 2016 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Kündigungsschutzklage
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Die Prozesskostenhilfe-Bewilligung habe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden können. Denn der Kläger habe seine wesentliche
Die Missachtung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26816
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