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Wird ein Betriebsratsvorsitzender während seiner Arbeitszeit von einem Detektiv observiert, so liegt darin allein aufgrund der langen Dauer der Observation, eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies kann eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen der Arbeitgeberin und einem Betriebsratsvorsitzenden bestand Streit darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet sei, den Betriebsratsvorsitzenden vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. In diesem Zusammenhang beauftragte die Arbeitgeberin im September 2014 eine
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies die Klage ab. Ein Anspruch auf eine
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine
Die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts bereits darin, dass der Kläger für die Dauer von 20 Arbeitstagen heimlich observiert wurde. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Kläger weder fotografiert noch gefilmt wurde. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der
Hinzu sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gekommen, dass konkrete Anhaltspunkte für einen
Aufgrund der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere durch die lange Dauer der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24776
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