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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2017
5 Sa 449/16 -

Heimliche Observation eines Betriebs­rats­vorsitzenden während der Arbeitszeit durch Detektiv kann Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro rechtfertigen

Schwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts aufgrund langer Dauer der Observation

Wird ein Betriebs­rats­vorsitzender während seiner Arbeitszeit von einem Detektiv observiert, so liegt darin allein aufgrund der langen Dauer der Observation, eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts. Dies kann eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen der Arbeitgeberin und einem Betriebsratsvorsitzenden bestand Streit darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet sei, den Betriebsratsvorsitzenden vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. In diesem Zusammenhang beauftragte die Arbeitgeberin im September 2014 eine Detektei mit der heimlichen Observation des Betriebsratsvorsitzenden. Ziel dessen war die Feststellung, ob der Betriebsratsvorsitzende einen Arbeitszeitbetrug aus einer Zweittätigkeit begehe. Während der 20 Arbeitstage andauernden Observation wurden keine Film- oder Fotoaufnahmen angefertigt. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende von der heimlichen Überwachung erfuhr, erhob er Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Arbeitsgericht weist Klage ab

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies die Klage ab. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung habe nicht bestanden, da eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht erkennbar gewesen sei. Weder sei der private Lebensbereich des Klägers betroffen gewesen noch seien Film- oder Fotoaufnahmen angefertigt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Geldentschädigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, da er durch die heimliche Observation durch einen Detektiv schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei.

Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch lange Dauer der Observation

Die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts bereits darin, dass der Kläger für die Dauer von 20 Arbeitstagen heimlich observiert wurde. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Kläger weder fotografiert noch gefilmt wurde. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei selbstverständlich auch im Arbeitsverhältnis und während der Arbeitszeit zu beachten. Die lange Dauer der Überwachung sei für die Intensität des Eingriffs von großer Bedeutung. So stehe die heimliche Observation durch Strafverfolgungsbehörden über einen längeren Zeitraum unter Richtervorbehalt. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde zudem dadurch verstärkt, dass die Beklagte durch die heimliche Überwachung gegen betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen verstoßen habe.

Keine Anhaltspunkte für Arbeitszeitbetrug

Hinzu sei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gekommen, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Arbeitszeitbetrug nicht vorgelegen haben. Allein der Umstand, dass die Beklagte bezweifelte, dass die Betriebsratstätigkeit einen Umfang angenommen habe, der eine vollständige Freistellung des Klägers von der beruflichen Tätigkeit erfordern könnte, habe die Überwachung nicht gerechtfertigt.

Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro

Aufgrund der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere durch die lange Dauer der Observation, hielt das Landesarbeitsgericht eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 30.08.2016
    [Aktenzeichen: 8 Ca 1012/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbR 2017, 367Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2017, Seite: 367

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