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Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Lizenzfußballspieler und bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. Von den ersten elf Bundesligaspielen der Saison 2013/14 bestritt der Kläger zehn. Im Spiel am 19. Oktober 2013 fiel der Kläger krankheitsbedingt aus. Nach dem 11. Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wurde dem Kläger durch den Beklagten nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen. Die Bundesligamannschaft erspielte in der Rückrunde insgesamt 29 Punkte.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass das
Die Berufung des beklagten Vereins hatte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - auch hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers - Erfolg. Denn die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages ist wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt.
Dagegen hatte die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Die Entscheidung des beklagten Vereins, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit, die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/2014 zu erreichen, zu versagen, war rechtlich nicht zu beanstanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22241
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